Justiz, Adoption und Missbrauch = absurd

Auf einer Seite wie dieser das Thema des Sexuellen Mißbrauchs von Kindern anzusprechen, erinnert an einen Tanz auf dem Hochseil:

Der Mißbrauch von Kindern gehört zu den schändlichsten Verbrechen. Die Verfolgung und Verurteilung von Kinderschändern sollte selbstverständlich sein, um unsere Kinder zu schützen. Deshalb haben Vereine und andere Organisationen, die sich den Schutz der Kinder zu ihrer Aufgabe gemacht haben, einen wichtigen Platz in unserer Gesellschaft.

Aber es gibt auch eine andere, sehr bedenkliche Seite: "Kinderschutz" - Organisationen wie Einzelpersonen haben in erheblichem Maße durch den ungerechtfertigten Vorwurf des Mißbrauchs Schaden angerichtet. Als ein Beispiel möchte ich die Wormser Prozesse anführen. Ganze Familien wurden beschuldigt, Kinder ihren Eltern weggenommen, schlimmste Vorwürfe vor Gericht und in den Medien ausgebreitet. Bis dann endlich die Prozesse mit dem Freispruch aller Angeklagten beendet wurden, war das Leben vieler Menschen, Kindern, Eltern, Freunde und Verwandte, durch den Übereifer von selbst ernannten wie berufenen Kinderschützern zerstört worden.

Oftmals werden in Umgangsverfahren die Väter vor Gericht des Mißbrauchs ihrer Kinder beschuldigt. Mütter und Rechtsanwälte handeln nach dem Motto: Erst mal mit Dreck schmeißen, es wird schon etwas hängen bleiben. Der Vater ist in einer schlechteren Ausgangssituation. Seine Unschuld kann er kaum beweisen. Auch wenn die Anschuldigung frei erfunden war, die Richter werden in ihren Köpfen den Vorwurf nicht ganz vergessen.

Durch diesen Mißbrauch des Mißbrauchs ist das eigentliche Anliegen der Kinderschützer, nämlich der Schutz der Kinder vor sexueller Gewalt, in weiten Bereichen zur Farce geworden.

Zur Farce wird der Schutz von Kindern auch dann, wenn ausgerechnet verurteilte Kinderschänder Kinder adoptieren dürfen.

Einen besonders bitteren Beigeschmack erhält eine solche Stiefvateradoption , wenn der Stiefvater als Kinderschänder vorbestraft ist und trotzdem gegen den ausdrücklichen Willen des Vaters ein Kind adoptieren darf.

Ein Beispiel hierfür ist der folgende Beitrag. Der betroffene Vater will diese Geschichte aus triftigen Gründen nicht unter seinem Namen veröffentlichen.

Ich erkläre ausdrücklich, daß ich von allen genannten Personen Namen und Adressen wie auch Namen der Richter und gerichtliche Aktenzeichen kenne. Ich werde sie aber an dieser Stelle aus sicherlich verständlichen Gründen nicht alle nennen.

 

 




Sind Kinderschänder von der Justiz geächtet ?

!!! NEIN !!!

Kinderschänder werden von der Justiz nicht geächtet. Sie werden sogar vom Gericht unterstützt, sich nach dem Knast eine neue "Familie" zu schaffen, indem sie abermals Kinder adoptieren dürfen:

Peter D. hatte zum zweiten Mal geheiratet. Zu dem Kind aus der ersten Ehe hatte er keinen Kontakt mehr, warum ist nicht bekannt. Seine Frau brachte eine Tochter mit in die Ehe, die er adoptierte. Mit dieser Frau bekam er eine weitere Tochter. Als Vorsitzender des Ortsvereins einer großen Partei wie auch als aktiver Elternbeirat war er geachtet. Um so erschrockener waren seine Nachbarn, als er zu fünf Jahren Knast verurteilt wurde: Er hatte über Jahre hinweg in über 80 nachgewiesenen Fällen seine Adoptivtochter sexuell missbraucht. In dem kleinen Dorf, in dem er lebte, hatten selbst die Nachbarn nichts davon mitbekommen.

Nach dem Knast heiratete er seine dritte Frau, eine Erzieherin und Kindergartenleiterin. Die beiden Söhne dieser Frau, die damals bei ihrem Vater lebten, gewann er bald für sich. Der größere zog in eine eigene Wohnung und schrieb an seinen Vater: "Bei Peter habe ich zum ersten Mal die Liebe eines Vaters zu einem Sohn kennengelernt ... ich will keinen Kontakt zu dir außer dem Unterhaltskontakt."
Der kleinere, (B.) zog zu dem Kinderschänder und seiner Mutter und brach den Kontakt zu seinem Vater ab. Er beendete die Realschule und teilte seinem Vater mit, daß er nun in Spanien im Haus des Peter D. leben werde. Er werde dort studieren, um "staatlich anerkannter Dolmetscher" zu werden, besuchte aber tatsächlich einen Sprachkurs "Spanisch für Ausländer". Als Legastheniker mit Mittlerer Reife und schlechten Schulnoten in Englisch und Französisch war auszuschließen, daß er tatsächlich Dolmetscher werden würde. Das Familiengericht lehnte ab, daß B. nach Deutschland zurückkommen solle, obwohl der Vater damals noch das Sorgerecht hatte. Es verurteilte ihn zu Unterhaltszahlungen während des "Studiums". Nach einem Jahr kam B. zurück nach Deutschland und begann eine Lehre.

Nun meldete sich ein Richter und informierte den Vater, daß Peter D. seinen Sohn B. adoptieren wolle. Der Vater informierte seinerseits den Richter über die Vorgeschichte des Peter D.. Da der Vater keine Informationen über das Verfahren bekam, fragte er nach einem halben Jahr nach. Der Richter klärte nun den Vater darüber auf, daß er ihm nach § 1758 BGB keine Auskunft geben dürfe. 15 Tage später meldete sich der Richter noch einmal - er habe nachgedacht und teile nun mit, das der Vater nicht mehr mit seinem Sohn B. verwandt sei.

Das hat sich nicht im dritten Reich, in der DDR oder in einem exotischen Land abgespielt, sondern in Deutschland im Jahre 2003.

Der Vater der beiden Söhne kann nicht vergesssen, was sein älterer Sohn ihm schrieb und was Peter D. im Prozeß ausgesagt hatte: " Ich wußte nicht, wo die Vaterliebe aufhört und die Sexualität anfängt".

Peter D. lebt heute als "unbescholtener Bürger", vermutlich genauso geachtet wie vor seiner Verurteilung. Die Familie in der anderen Doppelhaushälfte weiß sicherlich nichts von seiner Geschichte.

Dafür ist Peter D. der Justiz ganz sicher dankbar!

 

 

Diese Geschichte wirft viele Fragen auf, die sicher an dieser Stelle nicht abschließend zu beantworten sind: Einige davon sind:

Kann ein Kind, ohne das Einverständnis des sorgeberechtigten Vaters, ins Ausland an eine unbekannte Adresse verbracht werden und der Vater soll Unterhalt zahlen? Eine Richterin sagt: Ja.

Muß für ein Kind, das die Schule abgeschlossen hat, im Ausland 8 - 10 Stunden wöchentlich eine neue Sprache erlernt und mutmaßlich einer Erwerbstätigkeit nachgeht, trotzdem Unterhalt gezahlt werden? Diese Richterin sagt: Ja.

Kann der Vater verlangen, daß dieses Kind, für das er das Sorgerecht hat, nach Deutschland zurückkehrt und eine Berufsausbildung beginnt? Diese Richterin sagt: Nein!

Darf ein Kind von einem bereits verurteilten Kinderschänder an einer unbekannten Adresse im Ausland vor seinem Vater versteckt werden? Diese Richterin sagt: Ja.

 

 

Darf ein Kinderschänder, verurteilt zu fünf Jahren Gefängnis wegen des Missbrauchs seiner Adoptivtochter, nochmals ein Kind adoptieren? Ein Richter sagt: Ja.

Darf ein Kinderschänder, verurteilt zu fünf Jahren Gefängnis und durch sein Verhalten gescheitert als Vater von drei Kindern, nochmals ein Kind adoptieren? Dieser Richter sagt: Ja.

Darf ein Kinderschänder, verurteilt zu fünf Jahren Gefängnis, gescheitert als Ehemann in zwei Ehen und als Vater von drei Kindern, eines der zwei Kinder seiner dritten Ehefrau, ausdrücklich gegen den Willen des Vaters, adoptieren? Dieser Richter sagt: Ja.

 

 

Kann ein Vater, von der Justiz degradiert zum rechtlosen Unterhaltsschuldner solange er unterhaltspflichtig ist,

kann ein Vater, dessen Kind weg adoptiert wird, sobald er nicht mehr unterhaltspflichtig ist, unsere Justiz anders einschätzen als

absurd ?

 

Der Vater legt die Briefe vor, die der Richter ihm schrieb. Vielleicht werden die Umstände deutlicher, wenn man diese Briefe im Originaltext lesen kann.

Den Namen des Richters habe ich bewußt nicht geändert. Ich hoffe, daß er sich der Rechtmäßigkeit seines Tuns so sicher ist, daß er mich nicht gleich verklagt.

Brief des Amtsgericht Kassel vom 8.1.2003

An den Vater:

Adoptionssache Bxxxx Xxxxxxx, geb. xx.xx.xxxx

Sehr geehrter Herr Xxxxxxx,

Ihr volljähriger Sohn Bxxxx Xxxxxxx und Herr Peter Dxxx beantragen, dass Herr Dxxx Ihren Sohn nach dem Recht Minderjähriger als Kind annimmt.

Dies würde bedeuten, dass die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse beendet werden, sie also rechtlich nicht mehr Vater sind. Dies hat insbesondere unterhaltsrechtliche und erbrechtliche Folgen.

Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens.

Hochachtungvoll
Schröter
Richter am Amtsgericht

Der Vater beantragt Akteneinsicht und bittet um eine Kopie des Antrags, da aus diesem die Begründung des Adoptionswunsches ersichtlich ist. Darauf das zweite Schreiben vom 22.1.2003:



Adoptionssache Bxxxx Xxxxxxx/Dxxx

Sehr geehrter Herr Xxxxxxx!

Sie haben lediglich die Möglichkeit als Vater Stellung zu nehmen und Ihre Interessen insoweit darzustellen.
Ein Anspruch auf Kopien besteht nicht.

Hochachtungsvoll
Schröter
Richter am Amtsgericht

Der Vater beauftragt seinen Rechtsanwalt, sich der Sache anzunehmen. Dieser beantragt Akteneinsicht und bekommt sie verwehrt. Laut Richter darf sich der Anwalt nicht mit der Sache befassen. Der Rechtsanwalt und Notar, der den Antrag eingereicht hat, bekommt aber die Schriftsätze des Vaters laut telefonischer Auskunft des Richters vorgelegt.

Der Vater forscht nach und erhält erste Hinweise auf die Vorstrafe des Peter D.
Er informiert den Richter und begründet ausführlich, warum die Adoption nach §§ 1767, 1769 und 1772 rechtlich nicht möglich ist. Nachdem der Vater Belege für die Vorstrafe hat, informiert er den Richter nochmals.

Der Vater bekommt vom Richter keine Antwort und hört nichts mehr von der Sache. Darauf fragt er nach und erhält am 12.8.2003 folgendes Schreiben
:

Adoptionssache Bxxxx Xxxxxxx

Sehr geehrter Herr Xxxxxxx,
Ihrer Bitte um Auskunft nach dem Stand des Adoptionsverfahrens und auch um Mitteilung, wie das Kind jetzt heißt, kann ich nicht entsprechen.

Dem steht § 1758 entgegen.
Nach § 1758 Abs. 1 BGB dürfen Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies fordern.
Dies bedeutet, dass die von Ihnen gewünschten Auskünfte nur gegeben werden können, wenn die Beteiligten des Adoptionsverfahrens, also Ihr Sohn Bxxxx und Herr Dxxx, damit einverstanden sind. Dieses Offenbarungsverbot richtet sich an alle, also auch an die leiblichen Eltern(vgl. Staudinger BGB 13.Auflage 2001, § 1758 Randnr. 6, 9 und 11).
Hochachtungsvoll
Schröter
Richter am Amtsgericht

Der Vater unternimmt nichts. Um so überraschter ist er, als 15 Tage später das folgende Schreiben, am 27.8.2002 kommt:

Adoptionssache Bxxxx Xxxxxxx

Sehr geehrter Herr Xxxxxxx,

ich habe noch einmal über ihre Bitte nachgedacht und teile Ihnen mit, dass die Adoption nach dem Recht Minderjähriger erfolgt ist, d. h., dass Sie rechtlich nicht mehr mit Ihrem Sohn verwandt sind.

Mit freundlichen Grüßen
Schröter
Richter am Amtsgericht